ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10, Abs. 3 KSchG).
1.2. Verbindlichkeit der AGB
ACHTUNG
Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
1.3. Rücktrittsrecht
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gilt gemäß § 3, Abs. 1 KSchG: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Verbraucher im Sinne des KSchG nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden.
2.1. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
2.2. Offerte
Offerte sind verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
2.3. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 10 % des Auftragwertes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.4. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
3.1. Gesamtheit des Leistungsumfanges
Die Annahme einer vom Unternehmer erstellten Offerte ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Abweichungen hievon bedürfen der Schriftform.
3.2. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies dem Tischler aufgrund seines Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, daß die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
4.1. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
4.2. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine im Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
4.3. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.
5.1. Leistungen des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
5.2. Unterlagen
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
5.3. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
5.4. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.5. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
5.6. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
6.1. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
6.2. Pönalevereinbarung
Die Gültigkeit einer Pönalevereinbarung ist mit Ausnahme bei Verbrauchergeschäften von deren Schriftlichkeit abhängig. Die Höhe des Gesamtpönales darf nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der verspätet gelieferten Gesamt- oder zulässigen Teilleistung betragen.
7.1. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
7.2. Lieferung
Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangelnds besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. § 8, Abs.1, Z 2 KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.
7.3 Liefertermin
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer zumindest grobes Verschulden vorlag.
8.1 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
8.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8.3 Zugriffe Dritter
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
8.4 Verpfändung gelieferter Waren
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens untersagt.
8.5 Terminverlust
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 4.000.- €uro und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Termin-Verlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
9.1 Zahlung
Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.
9.2 Unbare Zahlungen
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen BGBl. 1996/141, ergeben. Ferner verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 150 €uro sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von 50 €uro zu bezahlen.
9.3 Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
9.4 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.
9.5 Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
9.6 Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
10.1 Vom Kunden beigestellte Waren
Der Unternehmer ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
11.1 Gewährleistung
Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Im Gewährleistungsfall kann sich der Unternehmer
- bei einer Gattungsschuld vom Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht
- oder im Fall des Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist in einer für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
11.2 Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.3 Terminvereinbarung
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
12.1 Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Verdienstentganges, eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 1.3) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
13.1 Haftung für Schäden
Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14.1 Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 7.3) und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
15.1 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee vereinbart.
Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß § 14 Abs. 1 KSchG: Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
16.1 Datenschutz
Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführten Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.
17.1 Gültigkeit der AGB
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Sondervereinbarungen:
Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern wird folgende Sondervereinbarung getroffen:
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.